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BGBl. Nr. 435/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
435. Bundesgesetz: Grenzkontrollgesetz – GrekoG
Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzkontrollgesetz (GrekoG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.09.1996 – 31.08.2012 · idF BGBl. Nr. 435/1996 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 13↗RIS↗

Durchgangsverkehr

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Menschen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überqueren, unterliegen nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder
    2. Ziffer 2
      nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (Paragraph 12, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
    2. Ziffer 2
      sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Eine gemäß Absatz 2, ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.
  4. Absatz 4,Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.
  5. Absatz 5,Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.