(2)Absatz 2,Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wennDie Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (Paragraph 12, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,) zu erklären, wenn
ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,
sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und
die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.