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BGBl. Nr. 435/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
435. Bundesgesetz: Grenzkontrollgesetz – GrekoG
Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)
Kundmachung BGBl. Nr. 435/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzkontrollgesetz (GrekoG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.09.1996 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 435/1996 · danach: BGBl. I Nr. 151/2004 § 15↗RIS↗

Verwenden personenbezogener Daten

Paragraph 15, (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden.

  1. Absatz 2,Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Absatz eins,), soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (Paragraph 75, FrG) zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Im übrigen sind die Daten (Absatz eins,) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.