Absatz 2,Sie sind weiters ermächtigt, diese personenbezogenen Daten (Absatz eins,), soweit sie für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Betroffenen maßgeblich sind oder sein könnten, den Fremdenpolizeibehörden zum Zwecke der Verarbeitung im Rahmen der zentralen Informationssammlung (Paragraph 75, FrG) zu übermitteln.
BGBl. Nr. 435/1996
435. Bundesgesetz: Grenzkontrollgesetz – GrekoG
Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Verwenden personenbezogener Daten
Paragraph 15, (1) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, die im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle ermittelten personenbezogenen Daten für Fahndungsabfragen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege zu verwenden.
- Absatz 3,Im übrigen sind die Daten (Absatz eins,) zu löschen, sobald sie für Zwecke der Grenzkontrolle nicht mehr benötigt werden.