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BGBl. Nr. 438/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
438. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 438/1996× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 8364 § 0↗RIS↗
§ 18geändertIV. Allgemeine Rechte und Pflichten der…: Überschrift
in Kraft 01.09.1986 – 14.09.1996 · idF BGBl. Nr. 353/1986 · danach: BGBl. Nr. 438/1996 § 18↗RIS↗
in Kraft 15.09.1996 – 31.07.2015 · idF BGBl. Nr. 438/1996 · danach: BGBl. I Nr. 62/2015 § 18↗RIS↗
IV. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder der Bundesregierung, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Mitglieder der Volksanwaltschaft
§ 18
… 7 unveränderte Absätze
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — teilzunehmen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind berechtigt, zu allen Sitzungen des Nationalrates, seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse — ausgenommen jene des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und der Untersuchungsausschüsse — Bedienstete der Ressorts beizuziehen, sofern nicht für einzelne Sitzungen oder Abschnitte einer Sitzung das Gegenteil beschlossen wird.
(3) Der Nationalrat sowie dessen Ausschüsse und deren Unterausschüsse können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung verlangen.
Anmerkung
vgl. Art. 75 B-VG
Schlagworte
Zitationsrecht, Teilnahme von Beamten bei Verhandlungen des Nationalrates