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BGBl. Nr. 445/1996

kundgemacht 22.08.1996 RIS↗Parlament↗
445. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 445/1996× zu BWG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 5503 § 0↗RIS↗
§ 93geändertXIX. Einlagensicherung: Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 4; Abs 5; Abs 6 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 12 (neu); Abs 7; Abs 8 bis Abs 11 (neu)
in Kraft 01.05.1995 – 22.08.1996 · idF BGBl. Nr. 383/1995 · danach: BGBl. Nr. 445/1996 § 93↗RIS↗
in Kraft 23.08.1996 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 445/1996 · danach: BGBl. Nr. 753/1996 § 93↗RIS↗
XIX. Einlagensicherung
§ 93.
(1) Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen gemäß Abs. 2 entgegennehmen, haben der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören. Gehört ein solches Kreditinstitut einer Einlagensicherungseinrichtung nicht an, erlischt seine Berechtigung (Konzession) zum Betrieb des Einlagengeschäftes; Gehört ein solches Kreditinstitut der Einlagensicherungseinrichtung nicht an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen gemäß Abs. 2; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme von gemäß Abs. 1 sicherungspflichtigen Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Sicherungspflichtige Einlagen gemäß Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 260 000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 26 000 S sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Diese Frist verlängert sich um weitere drei Monate wenn die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände zur Zahlung herangezogen werden müssen (Abs. 4). Die Einlagensicherung bezieht sich auf alle von den Mitgliedsinstituten im In- und Ausland entgegengenommenen Einlagen gemäß Abs. 1. Der für das betroffene Kreditinstitut zuständigen Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen dieses Institut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Stellt ein Kreditinstitut seine Zahlungen ein, so ist es verpflichtet, der zuständigen Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu erteilen, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen.:
1. Einlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 12,
2. Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, sowie
3. Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen.
(3) Die Einlagensicherungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, die nach dem Anteil der übrigen Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag an der Summe dieser gesicherten Einlagen der Einlagensicherungseinrichtung zu bemessen sind. Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß eines Drittels der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet. Jeder Fachverband hat eine Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die alle diesem Fachverband angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen aufzunehmen hat. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben alle Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Abs. 7 mit der Berechtigung zur Entgegennahme von Einlagen gemäß Abs. 2 aufzunehmen. Die Einlagensicherungseinrichtungen haben insgesamt zu gewährleisten, daß, falls
1. über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird,
2. über ein Mitgliedsinstitut die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83),
3. hinsichtlich der gesicherten Einlagen eines Mitgliedsinstitutes eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird oder
4. die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates eines ergänzend freiwillig angeschlossenen Kreditinstitutes (Abs. 7) die im Anhang II zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abgegeben haben,
die Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 260 000 S oder Gegenwert in fremder Währung pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ausbezahlt werden; Mehrfachauszahlungen sind nur dann zulässig, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierte Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen. Liegen auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vor, so ist die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten. Soziale Härtefälle sowie Kleineinlagen auf legitimierten Konten bis zu einer Höhe von 26 000 S sind zeitlich bevorzugt zu behandeln. Ist ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 5 Z 3 anhängig oder wurde die Behörde (§ 6 SPG) gemäß § 41 Abs. 1 in Kenntnis gesetzt, so ist die Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens oder bis zur Erklärung der Behörde (§ 6 SPG), daß kein Anlaß zur weiteren Verfolgung besteht, auszusetzen; die Behörde (§ 6 SPG) hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Einlagensicherungseinrichtung abzugeben. Der Einlagensicherungseinrichtung stehen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut in Höhe der geleisteten Beträge und der nachgewiesenen Kosten zu. Tritt einer der in Z 2 bis 4 genannten Fälle ein, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, der Einlagensicherungseinrichtung alle für deren Tätigwerden notwendigen Informationen zu geben, Unterlagen und Personal zur Verfügung zu stellen und den erforderlichen Zugang zu EDV-Anlagen zu ermöglichen. Im Fall der Z 1 trifft diese Verpflichtung den Masseverwalter. Die betreffende Einlagensicherungseinrichtung hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Mitgliedskreditinstitut seinen Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz ihr gegenüber ergeben, nicht nachkommt.
(4) Kann die Einlagensicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten, so sind die Einlagensicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, zur Deckung des Fehlbetrages anteilsmäßige Beiträge unverzüglich zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Diesen Einlagensicherungseinrichtungen stehen Rückgriffsansprüche in der Höhe der geleisteten Beiträge gegen die betroffene Einlagensicherungseinrichtung zu. Für Einlagen von Einlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der Einlagensicherungseinrichtung unbeschadet des in Abs. 3 genannten Höchstbetrages mit 90 vH der gesicherten Einlage begrenzt. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Erwerbsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze des Abs. 3 und bei der Anwendung der Grenze von 90 vH zusammengefaßt und als Einlage eines Einlegers behandelt. Die Einlagensicherungseinrichtung ist berechtigt, Einlagenforderungen mit Forderungen des Kreditinstitutes aufzurechnen. § 19 Abs. 2 KO ist in allen Fällen der Auszahlung gesicherter Einlagen anzuwenden.
(5) Können die Einlagensicherungseinrichtungen insgesamt die Auszahlung gesicherter Folgende Einlagen nicht voll leisten, so hat die erstbetroffene Einlagensicherungseinrichtung zur Erfüllung der restlichen Beitragsverpflichtungen Schuldverschreibungen auszugeben, für die sind von der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung Sicherung durch die Bundeshaftung übernehmen kann. Einlagensicherungseinrichtung ausgeschlossen:
(6) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben
1. ihre Jahresabschlüsse längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen Einlagen, die andere Kredit- oder Finanzinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben,
2. dem Bundesminister für Finanzen das Ausscheiden eines Kreditinstitutes aus der Einlagensicherungseinrichtung unverzüglich zu melden. Eigenmittelbestandteile gemäß § 23 ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit,
3. Einlagen in Zusammenhang mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt worden sind (§§ 165 und 278a Abs. 2 StGB),
4. Einlagen von Staaten und Zentralverwaltungen sowie Einlagen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften,
5. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Richtlinie 85/611/EWG), Kapitalanlagegesellschaften und Kapitalanlagefonds sowie Einlagen von Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensionskassen, Pensions- und Rentenfonds,
6. Einlagen von
a) Geschäftsleitern und Mitgliedern gesetzlich oder satzungsgemäß zuständiger Aufsichtsorgane des Kreditinstitutes sowie bei Kreditgenossenschaften von ihren Vorstandsmitgliedern,
b) persönlich haftenden Gesellschaftern von Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechts,
c) Einlegern, die zumindest 5 vH des Kapitals des Kreditinstitutes halten,
d) Einlegern, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des Kreditinstitutes betraut sind und
e) Einlegern, die eine der in lit. a bis d genannten Funktionen in verbundenen Unternehmen (§ 244 HGB) des Kreditinstitutes innehaben,
7. Einlagen naher Angehöriger (§ 72 StGB) und Dritter, die für Rechnung der unter Z 6 genannten Einleger handeln,
8. Einlagen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 HGB) des betroffenen Kreditinstitutes sind,
9. Einlagen, für die der Einleger vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes beigetragen haben,
10. Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln,
11. Einlagen, die nicht auf Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, sowie
12. Einlagen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 221 Abs. 2 HGB erfüllen.
(6) Nach den Abs. 1 bis 5 sind auch jene Einlagen gesichert, die ein Kreditinstitut gemäß § 10 in einem Mitgliedstaat oder in einer Zweigstelle in einem Drittland entgegennimmt. Bezüglich der von einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen ist die Leistungsverpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung zusätzlich dadurch begrenzt, daß sie nicht höher sein darf, als es die Leistung des Einlagensicherungssystems dieses Mitgliedstaates wäre. Gewährleistet die Einlagensicherungseinrichtung in diesem Mitgliedstaat höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen als die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5, so gilt für die von der österreichischen Einlagensicherungseinrichtung zu leistende Entschädigung ausschließlich die Regelung dieses Bundesgesetzes.
(7) Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1, die Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand im Kassensaal auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar anzumerken. die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einer Einlagensicherungseinrichtung im Sinne der Richtlinie 94/19/EG angehören, berechtigt, sich der Einlagensicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zu der Einlagensicherungseinrichtung ihres Heimatlandes anzuschließen, dem sie ihrer Rechtsform nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder in ihrer Rechtsform dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluß gilt nur bezüglich der in Österreich entgegengenommenen Einlagen und nur insoweit, als die Abs. 1 bis 5 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Einlagen gewährleisten als das Einlagensicherungssystem des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Einlagensicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Einlagen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 93a sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein ergänzend freiwillig angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Einlagen gemäß Abs. 2 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 93a als eine Zweigstelle zu betrachten.
(8) Kreditinstitute gemäß den Abs. 1 und 7 haben das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal sowie jeden Einleger auf dessen Wunsch in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes entgegengenommenen Einlagen nach den Vorschriften dieses Drittlandes gesichert sind, zu informieren. Die Verpflichtung zur Information der Einleger gilt sinngemäß für Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs entgegennehmen.
(9) Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die betreffende Einlagensicherungseinrichtung hievon den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu verständigen. Dieser hat das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des Kreditinstitutes aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Kommt das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann es von der Einlagensicherungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses getätigte Einlagen bleiben bis zu ihrer Fälligkeit ergänzend gesichert. Die Einleger sind von der Einlagensicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu benachrichtigen. Das ausgeschlossene Kreditinstitut hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Einlagensicherung im Kassensaal auszuhängen sowie in seiner Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.
(10) Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat entgegengenommenen Einlagen im Sinne des Abs. 7 in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Einlagensicherungssystem ergänzend anzuschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat bei Eintritt eines Sicherungsfalles gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die in Anhang II zur Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Erklärung über die Nichtverfügbarkeit der Einlagen abzugeben.
(11) Die Werbung mit der Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem ist nur insoweit zulässig, als sich diese auf die Nennung des Einlagensicherungssystems beschränkt, dem das betreffende Kreditinstitut als Mitglied angehört.