BGBl. Nr. 601/1996
601. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 167aufgehoben
Weiterbestehen von Betriebsräten
Paragraph 167, (1) Der Ablauf der Tätigkeitsdauer (Paragraph 8, Absatz eins, BRG und Paragraph 5, Absatz eins, JVRG) der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestehenden Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte wird bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an gerechnet gehemmt.
- Absatz 2,Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 3,Für Betriebe von öffentlichen Verkehrsunternehmungen, die nunmehr dem Geltungsbereich des römisch zwei. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen, gilt folgendes:
- Ziffer einsAuf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen ordnungsgemäß bestellten Vertrauensmänner, Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und Jugendvertrauensräte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
- Ziffer 2Die Tätigkeitsdauer der in Ziffer eins, genannten Organe endet in dem Zeitpunkt, in dem für den Betrieb nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Organe bestellt sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.