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BGBl. Nr. 601/1996

kundgemacht 31.10.1996 RIS↗Parlament↗
601. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 601/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 37173 § 0↗RIS↗
§ 194neu
in Kraft 22.09.1996 – 05.06.2011 · idF BGBl. Nr. 601/1996 · danach: BGBl. I Nr. 101/2010 § 194↗RIS↗

Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen,

Beschlußfassung

Paragraph 194,

  1. Absatz eins,Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrates erfolgt gemäß Paragraph 181, Absatz eins, Die Mitglieder des Europäischen Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat die zentrale Leitung sowie die örtlichen Unternehmensleitungen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Vertreter des Europäischen Betriebsrates gegenüber der zentralen Leitung und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Absatz 3,) nicht anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Europäische Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
  3. Absatz 3,Der Europäische Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses gemäß Paragraph 195,;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuß das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
    3. Ziffer 3
      die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.
  4. Absatz 4,Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit der zentralen Leitung (Paragraph 199,) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Im übrigen gilt für die Sitzungen des Europäischen Betriebsrates Paragraph 182, Absatz 2,, für seine Beschlußfassung Paragraph 183,