Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Europäischen Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
BGBl. Nr. 601/1996
601. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 196neu
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
Paragraph 196,
- Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates endet
- Ziffer einswenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des Paragraph 171, Absatz eins, nicht mehr erfüllt;
- Ziffer 2wenn der Europäische Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
- Ziffer 3wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 191, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
- Ziffer 4wenn der Europäische Betriebsrat und die zentrale Leitung eine Vereinbarung nach den Paragraphen 189, oder 190 abschließen.
- Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 193,).
- Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum Europäischen Betriebsrat endet, wenn
- Ziffer einsdie Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates endet;
- Ziffer 2die Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
- Ziffer 3das Mitglied zurücktritt;
- Ziffer 4das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den Europäischen Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft;
- Ziffer 5der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus dem Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe ausscheidet;
- Ziffer 6das Gericht den Entsendungsbeschluß (Paragraph 193,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen.
- Absatz 5,In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 ist Paragraph 185, Absatz 3, anzuwenden.