BGBl. Nr. 601/1996
601. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertAbs 1; Abs 2
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 21.
(1) Die Erklärung eines Kollektivvertrages zur Satzung und der volle Wortlaut der Satzung sind ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Zeitung“ kundzumachen. Die Kundmachungskosten hat der Bund zu tragen. Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(2) Das Bundeseinigungsamt hat dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung und Wortlaut der Satzung) mit Angabe des Datums der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' Zeitung“ und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.