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BGBl. Nr. 693/1996

kundgemacht 10.12.1996 RIS↗
693. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 693/1996× zu Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.02.1997 · idF BGBl. Nr. 693/1996 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

    Geschehen zu Wien, am 26. April 1994, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und armenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.