BGBl. Nr. 693/1996
693. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beide Staaten fördern.