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BGBl. Nr. 693/1996

kundgemacht 10.12.1996 RIS↗
693. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachung BGBl. Nr. 693/1996× zu Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.02.1997 · idF BGBl. Nr. 693/1996 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beide Staaten fördern.