Absatz eins,Die Träger von Krankenanstalten haben auf der Grundlage der im Paragraph eins, Absatz eins und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen.
BGBl. Nr. 745/1996
745. Bundesgesetz: Dokumentation im Gesundheitswesen
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
- Absatz 2,Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben keinen Bericht gemäß Absatz eins, vorzulegen. Diese Krankenanstalten haben zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
- Absatz 3,Die Berichte gemäß Absatz eins und 2 und gemäß Paragraph 3, haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Pfleglinge sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Einzelleistungen zu beinhalten.
- Absatz 4,Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
- Ziffer einsAdministrative Daten:
- Litera aKrankenanstaltennummer,
- Litera bAufnahmezahl,
- Litera centlassende Abteilung,
- Litera dGeburtsdatum,
- Litera eGeschlecht,
- Litera fStaatsbürgerschaft,
- Litera gPostleitzahl des Hauptwohnsitzes,
- Litera hKostenträger,
- Litera iAufnahmedatum,
- Litera jArt der Aufnahme,
- Litera kEntlassungsdatum und
- Litera lArt der Entlassung.
- Ziffer 2Medizinische Daten:
- Litera aHauptdiagnose,
- Litera bzusätzliche Diagnosen,
- Litera causgewählte medizinische Einzelleistungen und
- Litera dVerlegungen innerhalb der Krankenanstalt.