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BGBl. Nr. 745/1996

kundgemacht 27.12.1996 RIS↗Parlament↗
745. Bundesgesetz: Dokumentation im Gesundheitswesen
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen
Kundmachung BGBl. Nr. 745/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 745/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die vorgelegten Jahresberichte dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen.