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BGBl. Nr. 745/1996

kundgemacht 27.12.1996 RIS↗Parlament↗
745. Bundesgesetz: Dokumentation im Gesundheitswesen
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen
Kundmachung BGBl. Nr. 745/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 745/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 6↗RIS↗

Hauptstück B

Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten Bereich

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Erarbeitung eines für alle Krankenanstalten Österreichs praktikablen Diagnosen- und Leistungsdokumentationssystems im spitalsambulanten Bereich und zur Erhebung von Datengrundlagen für die Entwicklung eines leistungsorientierten Finanzierungssystems in diesem Bereich ist in einigen ausgewählten Referenzkrankenanstalten eine Datenerhebung im Rahmen eines Pilotprojekts vorzusehen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck sind gemeinsam mit den Referenzkrankenanstalten für die Dokumentation im spitalsambulanten Bereich geeignete Diagnosen- und Leistungskataloge zu erarbeiten und festzulegen. Des weiteren ist in diesem Pilotprojekt der für die Spitalsambulanzplanerstellung und leistungsorientierte Abrechnung erforderliche Umfang von Diagnosen- und Leistungsberichten im spitalsambulanten Bereich auszuarbeiten und genau zu definieren. Des weiteren ist im Rahmen dieses Pilotprojekts die Periodizität dieser Diagnosen- und Leistungsberichte festzulegen.
  3. Absatz 3,Zur Weiterentwicklung des Dokumentationssystems und zur Erarbeitung eines leistungsorientierten Abrechnungssystems haben die ausgewählten Referenzkrankenanstalten anonymisierte Diagnosen- und Leistungsberichte für den spitalsambulanten Bereich an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.