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BGBl. Nr. 745/1996

kundgemacht 27.12.1996 RIS↗Parlament↗
745. Bundesgesetz: Dokumentation im Gesundheitswesen
Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen
Kundmachung BGBl. Nr. 745/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 745/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 9↗RIS↗

Hauptstück D

Erfassung weiterer Daten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Einbeziehung der Gesundheitsbereiche außerhalb der Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit weitere erforderliche Daten im extramuralen Bereich erfaßt und angefordert werden.
  2. Absatz 2,Diese Daten sind primär von jenen Institutionen (Sozialversicherungs-, Bundes- und Landesstellen), die bereits über die für diese Aufgabenstellung erforderlichen Daten verfügen, in anonymisierter Form bereitzustellen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden Daten, die zur Datenerfassung und -übermittlung Verpflichteten, die Form und die Termine für die Datenübermittlung erlassen sowie festlegen, an wen die Datenübermittlung zu erfolgen hat.