BGBl. Nr. 746/1996
746. Bundesgesetz: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11,
Leistet ein Träger des öffentlichen Fürsorgewesens einem Hilfeempfänger Kostenersatz für Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte, so gilt die auf den Kostenenersatz Anmerkung, richtig: Kostenersatz) entfallende, in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer nach Paragraph eins, Absatz 3, Für die Ermittlung des Pauschalierungssatzes nach Paragraph eins, Absatz 2, ist sinngemäß vorzugehen.