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BGBl. Nr. 746/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
746. Bundesgesetz: Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz und Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und das Finanzausgleichsgesetz 1997 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 746/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 31.12.1996 – 20.08.2003 · idF BGBl. Nr. 746/1996 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Die Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, für die Träger der Sozialversicherung wird in zwölf Teilbeträgen, jeweils am Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit März 1997, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger akontiert. Der zu akontierende Betrag wird durch Anwendung des in der Verordnung festgelegten Prozentsatzes auf die um 10% erhöhten Krankenversicherungsausgaben des vorvergangenen Jahres berechnet. Für die Ausgaben der Jahre 1995 und 1996 ist bei dieser Berechnung von den ab 1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen auszugehen. Sobald die tatsächlichen Ausgaben eines Jahres feststehen, wird die Beihilfe abgerechnet, spätestens jedoch bis Ende des Folgejahres, auf das sich die Abrechnung bezieht. Unterschiedsbeträge gegenüber den akontierten Beträgen werden mit der nächsten Zahlung ausgeglichen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die vom Bundesministerium für Finanzen erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.