BGBl. Nr. 746/1996
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 8,
Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph eins, Absatz 2, an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und nach Paragraph eins, Absatz 3, hat im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz eins, hat für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für andere Kranken- und Kuranstalten im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz 2, hat - soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen - im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz 2, im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen. Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.