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BGBl. Nr. 747/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
747. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 747/1996× zu GSpG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 28 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 747/1996 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 747/1996 · danach: BGBl. I Nr. 69/1997 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.
(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird.