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BGBl. Nr. 751/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 751/1996× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 352212 § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 31.12.1996 – 09.01.2001 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 19↗RIS↗

Angliederungsverträge.

Paragraph 19, (1) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften darüber zu erlassen, inwiefern Verträge, die zwischen den Rechtsträgern einer öffentlichen und einer nicht öffentlichen Krankenanstalt über die Unterbringung von Pfleglingen der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), zulässig sind. Die Rechtsgültigkeit solcher Verträge hängt von der Genehmigung der Landesregierung ab. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.

  1. Absatz 2,Für jene Fälle, in denen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern liegen, ist in den Ausführungsgesetzen zu bestimmen, daß ein Angliederungsvertrag nur dann rechtsgültig ist, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigt hat.
  2. Absatz 3,Im Falle eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Pfleglinge als Pfleglinge der Hauptanstalt.