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BGBl. Nr. 751/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 751/1996× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 352212 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft 31.12.1996 – 09.01.2001 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 2a↗RIS↗

Paragraph 2 a, (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

  1. Litera a
    Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
    1. Ziffer eins
      Chirurgie und
    2. Ziffer 2
      Innere Medizin;
      ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Röntgendiagnostik und für die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;
  2. Litera b
    Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen
zumindest für:
1. Augenheilkunde,
  1. Ziffer 2
    Chirurgie,
  2. Ziffer 3
    Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich Perinatologie,
  3. Ziffer 4
    Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
  4. Ziffer 5
    Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  5. Ziffer 6
    Innere Medizin,
  6. Ziffer 7
    Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,
  7. Ziffer 8
    Neurologie und Psychiatrie,
  8. Ziffer 9
    Orthopädie,
  9. Ziffer 10
    Unfallchirurgie und
  10. Ziffer 11
    Urologie;
ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin, für Intensivpflege und für Zahnheilkunde vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden; auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muß eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein; schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;
  1. Litera c
    Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen
Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
  1. Absatz 2,Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Litera c,
  2. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera b und c auch erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß von der Errichtung einzelner im Absatz eins, Litera b, vorgesehener Abteilungen abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.