BGBl. Nr. 751/1996
751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
Hauptstück E.
Gemeinsame Bestimmungen.
Paragraph 42, Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die die Landesbehörden auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteilen beziehungsweise verfügen, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Strukturkommission (Paragraph 59 d,) bekanntzugeben.
§ 42geändert
Hauptstück E.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 42geändert nie in Kraft getreten
Hauptstück E.
Gemeinsame Bestimmungen.