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BGBl. Nr. 751/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 751/1996× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 352212 § 0↗RIS↗
§ 48neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 48↗RIS↗

Übergang von Schadenersatzansprüchen an eine

öffentliche Krankenanstalt.

Paragraph 48, Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren auf den Rechtsträger der Krankenanstalt über.

§ 48geändert nie in Kraft getreten
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 48↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2001) · idF BGBl. Nr. 751/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 5/2001 § 48↗RIS↗
Übergang von Schadenersatzansprüchen an eine
öffentliche Krankenanstalt.
§ 48. Ist die Erkrankung, die zur Anstaltsbehandlung des Pfleglings geführt hat, auf ein Verschulden zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschriften ein Dritter haftet, geht der Schadenersatzanspruch, der aus dem Grunde des Heilungskostenersatzes entstanden ist, bis zur Höhe der noch unbeglichenen LKF-Gebühren oder Pflegegebühren auf den Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt über.