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BGBl. Nr. 751/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 751/1996× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 352212 § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 55↗RIS↗

Paragraph 55, Der Bund ersetzt:

  1. Ziffer eins
    die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an medizinischen Fakultäten oder an Bundes-Hebammenakademien dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  2. Ziffer 2
    die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Ziffer eins, genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
  3. Ziffer 3
    Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des Paragraph 43, herangezogene Personen.
§ 55geändert nie in Kraft getretenZ 3
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 55↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2001) · idF BGBl. Nr. 751/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 5/2001 § 55↗RIS↗
§ 55. Der Bund ersetzt:
1. die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an medizinischen Fakultäten oder an Bundes-Hebammenakademien dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
2. die Mehrkosten, die sich beim Betriebe der unter Z. 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;
3. die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse oder die auf Grund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 herangezogene Personen.