Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 751/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 751/1996× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 352212 § 0↗RIS↗
§ 59aneu
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 59a↗RIS↗

Paragraph 59 a, Aufgaben des Strukturfonds sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    Weiterentwicklung des Gesundheitssystems,
  2. Ziffer 2
    Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
  3. Ziffer 3
    Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern,
  4. Ziffer 4
    Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrundeliegenden Leistungen,
  5. Ziffer 5
    Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Mitteln für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000,
  6. Ziffer 6
    Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches im Einvernehmen mit den Ländern,
  7. Ziffer 7
    Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,
  8. Ziffer 8
    Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß Paragraph 59 d,,
  9. Ziffer 9
    Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens gemäß Paragraph 59 c, Absatz eins, Ziffer 2,
§ 59ageändert nie in Kraft getretenBezeichnung, Text, Z 2 bis Z 9 (entfallen)
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 751/1996 · danach: BGBl. I Nr. 5/2001 § 59a↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2001) · idF BGBl. Nr. 751/1996 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 5/2001 § 59a↗RIS↗
§ 59a. Aufgaben des Strukturfonds sind insbesondere
1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems, Die Gewährung von Zweckzuschüssen nach den §§ 57 bis 59 ist an die Bedingung gebunden, daß die Krankenanstalten ein Buchführungssystem anwenden, das eine Kostenermittlung und eine Kostenstellenrechnung ermöglicht. Eine bundeseinheitliche Form dieses Buchführungssystems ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
3. Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern,
4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrundeliegenden Leistungen,
5. Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Mitteln für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000,
6. Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches im Einvernehmen mit den Ländern,
7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,
8. Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß § 59d,
9. Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens gemäß § 59c Abs. 1 Z 2.