Weiterentwicklung des Gesundheitssystems,
BGBl. Nr. 751/1996
751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59aneu
Paragraph 59 a, Aufgaben des Strukturfonds sind insbesondere
- Ziffer eins
- Ziffer 2Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche,
- Ziffer 3Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes im Einvernehmen mit den Ländern,
- Ziffer 4Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zugrundeliegenden Leistungen,
- Ziffer 5Erlassung von Grundsätzen für die Verwendung von Mitteln für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000,
- Ziffer 6Festlegung des Ambulanz(leistungs)planes unter Berücksichtigung des niedergelassenen Bereiches im Einvernehmen mit den Ländern,
- Ziffer 7Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes,
- Ziffer 8Handhabung des Sanktionsmechanismus gemäß Paragraph 59 d,,
- Ziffer 9Entscheidung über einen allfälligen Mehrbedarf an Mitteln zur Förderung des Transplantationswesens gemäß Paragraph 59 c, Absatz eins, Ziffer 2,
§ 59ageändert nie in Kraft getretenBezeichnung, Text, Z 2 bis Z 9 (entfallen)