- Litera aFür die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:
BGBl. Nr. 751/1996
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 59 e, Der Strukturfonds hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59 c, Absatz eins, Ziffer 2,) überregional an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potentiellen Knochenmarkspender gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen:
- Ziffer einsOrgangewinnung:
17 000 S ............................ Entnahmekosten Niere
34 000 S ............................ Entnahmekosten Leber
34 000 S ............................ Entnahmekosten Herz
34 000 S ............................ Entnahmekosten Lunge
8 500 S ............................ Transportkosten Niere
26 500 S ............................ Transportkosten Leber
26 500 S ............................ Transportkosten Herz
26 500 S ............................ Transportkosten Lunge
b) Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die
Leistungserbringer (Kostenträger), welche die nachstehend
angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation
erbringen, im nachfolgenden Ausmaß zu verteilen:
- Intensivbetreuung des Spenders und
Laborbefundung .................................. 37,1%
- Spezialdiagnostik (Ultraschall usw.) ............ 12,9%
- Hirntoddiagnostik ............................... 3,2%
- HLA-Bestimmung .................................. 19,4%
- Organentnahme (operative Leistung) .............. 12,9%
- Koordination und Organisation
Transplantationskoordinator ..................... 6,5%
- ÖBIG-Transplant ................................. 8,0%
-------
100,0%
2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung):
a) Für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung ist
folgender Kostenersatz zu leisten:
2 500 S .............................. HLA-A,B-Typisierung.
- Litera bZusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich'' bzw. an einen allfälligen Rechtsnachfolgerjährlich pro HLA-A,B-Typisierung 250 S,jedoch insgesamt höchstens 500 000 S zuleisten.
- Ziffer 3Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.