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BGBl. Nr. 751/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
751. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes (KAG-Novelle 1996)
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird (KAG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 751/1996× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 352212 § 0↗RIS↗
§ 59eaufgehoben
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 751/1996 § 59e↗RIS↗

Paragraph 59 e, Der Strukturfonds hat die Mittel zur Förderung des Transplantationswesens (Paragraph 59 c, Absatz eins, Ziffer 2,) überregional an die Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte sowie für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potentiellen Knochenmarkspender gemäß der nachfolgenden Bestimmungen zu verteilen:

  1. Ziffer eins
    Organgewinnung:
    1. Litera a
      Für die Organgewinnung sind folgende Kostenersätze zu leisten:

        17 000 S ............................   Entnahmekosten Niere

        34 000 S ............................   Entnahmekosten Leber

        34 000 S ............................   Entnahmekosten Herz

        34 000 S ............................   Entnahmekosten Lunge

         8 500 S ............................   Transportkosten Niere

        26 500 S ............................   Transportkosten Leber

        26 500 S ............................   Transportkosten Herz

        26 500 S ............................   Transportkosten Lunge

     b) Die Kostenersätze gemäß lit. a sind jeweils an die

        Leistungserbringer (Kostenträger), welche die nachstehend

        angeführten Einzelleistungen im Verlaufe einer Explantation

        erbringen, im nachfolgenden Ausmaß zu verteilen:

        - Intensivbetreuung des Spenders und

          Laborbefundung ..................................   37,1%

        - Spezialdiagnostik (Ultraschall usw.) ............   12,9%

        - Hirntoddiagnostik ...............................    3,2%

        - HLA-Bestimmung ..................................   19,4%

        - Organentnahme (operative Leistung) ..............   12,9%

        - Koordination und Organisation

          Transplantationskoordinator .....................    6,5%

        - ÖBIG-Transplant .................................    8,0%

                                                             -------

                                                             100,0%

  2. Knochenmarkspende (HLA-A,B-Typisierung):

     a) Für die Typisierung und Knochenmarkspenderbetreuung ist

        folgender Kostenersatz zu leisten:

        2 500 S ..............................   HLA-A,B-Typisierung.

  1. Litera b
    Zusätzlich sind an die Organisation „Knochenmarkspende Österreich'' bzw. an einen allfälligen Rechtsnachfolger
    jährlich pro HLA-A,B-Typisierung 250 S,
    jedoch insgesamt höchstens 500 000 S zu
    leisten.
  1. Ziffer 3
    Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.