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BGBl. Nr. 753/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 753/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Börsegesetz 1989 (BörseG) 2232 § 0↗RIS↗
§ 91geändert ab 01.01.1998 ersetzt durch BGBl. I Nr. 11/1998Abs 1
in Kraft 01.10.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 529/1993 · danach: BGBl. I Nr. 11/1998 § 91↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1998 · idF BGBl. Nr. 753/1996 (kundgemacht am 30.12.1996) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 11/1998 (kundgemacht am 09.01.1998) § 91↗RIS↗
Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 91.
(1) Erwerben oder veräußern natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse amtlich notieren, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die BWA und den Exekutivausschuß sowie die Gesellschaft über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 5 vH, 10 vH, 25 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Die Frist von sieben Kalendertagen läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung von dem Erwerb oder der Veräußerung Kenntnis hatte, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Umständen davon hätte Kenntnis haben müssen.
(2) Sofern der Erwerb oder die Veräußerung gemäß Abs. 1 im Rahmen der Ausübung des Effektengeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) erfolgt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluß zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.