Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 753/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 753/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 1937 § 0↗RIS↗
§ 22dneu
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 126/1998 § 22d↗RIS↗

Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Der Überschuß der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen (Paragraph 174, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 - AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,), Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren des Paragraph 22 e, Absatz eins bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.
  2. Absatz 2,Wandelschuldverschreibungen (Paragraph 174, Absatz eins, AktG) sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
    2. Ziffer 2
      die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
  3. Absatz 3,Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Sodann sind die Nettopositionen, für jede Währung getrennt, zum jeweiligen Devisenkassakurs in Schilling umzurechnen.