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BGBl. Nr. 753/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 753/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 1937 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 4
in Kraft 23.08.1996 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 445/1996 · danach: BGBl. Nr. 753/1996 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 141/2006 § 29↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Beteiligungen
§ 29.
(1) Ein Kreditinstitut und eine Kreditinstitutsgruppe dürfen an anderen Unternehmen, die weder
1. eines oder mehrere der in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Geschäfte gewerbsmäßig betreiben, noch
2. Unternehmen sind, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt,
3. noch Unternehmen der Vertragsversicherung sind,
keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Buchwert 15 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel überschreitet.
(2) Der Gesamtbuchwert der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten darf 60 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. ihrer anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten.
(3) Nicht zur Berechnung der in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen heranzuziehen sind Aktien oder Anteile, die sich im Besitz des Kreditinstitutes oder der Kreditinstitutsgruppe befinden und die
1. nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens dienen,
2. auf Grund einer Placierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung gehalten werden,
3. im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung gehalten werden oder
4. nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen insoweit überschritten werden, als die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu 100 vH durch anrechenbare Eigenmittel abgedeckt werden und diese anrechenbaren Eigenmittel nicht zur Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten herangezogen werden. Werden die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten, so sind in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen anrechenbare Eigenmittel zu halten. Werden sowohl die Grenze des Abs. 1 als auch des Abs. 2 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen durch anrechenbare Eigenmittel abzudecken maßgeblich.