BGBl. Nr. 753/1996
753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 97geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 4 bis Z 6, Z 7 (entfallen)
… 3 unveränderte Absätze
§ 97.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
2. 5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 7, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (§ 43 Abs. 7 des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
3. 2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 12, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
4. 1 vH der Überschreitung der offenen Positionen Devisenpositionen gemäß § 26 Abs. 1 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Positionen Fristigkeitspositionen gemäß § 26 26a Abs. 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;.
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.