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BGBl. Nr. 757/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Kundmachung BGBl. Nr. 757/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 3 § 0↗RIS↗
§ 89dgeändertAbs 1
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 757/1996 § 89d↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 30.04.2012 · idF BGBl. Nr. 757/1996 · danach: BGBl. I Nr. 26/2012 § 89d↗RIS↗
§ 89d.
(1) Elektronische Eingaben (§ 89a Abs. 1) gelten als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze beim Bundesrechenamt bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, daß die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs. 2), und sind sie auf diesem Weg beim Bundesrechenamt bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, daß sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an das Bundesrechenamt die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(2) Elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gelten als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.