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BGBl. Nr. 757/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Kundmachung BGBl. Nr. 757/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 3 § 0↗RIS↗
§ 89egeändertAbs 2 Z 1
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 757/1996 § 89e↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 757/1996 · danach: BGBl. I Nr. 128/2004 § 89e↗RIS↗
§ 89e.
(1) Personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen nur zur Führung zusammenhängender Verfahren sowie zu statistischen Zwecken verknüpft werden. Die §§ 11 und 12 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden.
(2) Der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Erledigungen, sofern der Fehler entstanden ist
1. bei Daten, die an das Gericht übermittelt worden sind, ab ihrem Einlangen beim Bundesrechenamt bei der Bundesrechenzentrum GmbH;
2. bei Daten, die vom Gericht zu übermitteln sind, bis zu ihrem Einlangen im Verfügungsbereich des Empfängers;
die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.