BGBl. Nr. 757/1996
757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertAbs 2; Abs 4
… 5 unveränderte Absätze
Datenverarbeitung
§ 25.
(1) Das Arbeitsmarktservice ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, das sind Namen;
(2) Die vom Arbeitsmarktservice ermittelten und verarbeiteten Daten dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, das Bundesrechenamt die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt, soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.
(3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, wobei gilt, daß die übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (§ 30 Abs. 3) stehen müssen.
(4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, das Bundesrechenamt die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.
(5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so ist das Arbeitsmarktservice zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen;