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BGBl. Nr. 759/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
759. Bundesgesetz: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG
Bundesgesetz über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 759/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 2 § 0↗RIS↗
§ 1328geändert1a. an der geschlechtlichen Selbstbesti…: Überschrift (neu), Text
in Kraft 01.01.1917 – 31.12.1996 · idF RGBl. Nr. 69/1916 · danach: BGBl. Nr. 759/1996 § 1328↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 759/1996 § 1328↗RIS↗
1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
§ 1328.
Wer eine Frauensperson durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohungen oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, hat ihr den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen. Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.