das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
BGBl. Nr. 759/1996
759. Bundesgesetz: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG
Bundesgesetz über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 382bneu
Schutz vor Gewalt in der Familie
Paragraph 382 b, (1) Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf dessen Antrag
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
- Absatz 2,Das Gericht hat einer Person, die einem nahen Angehörigen durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf dessen Antrag
- Ziffer einsden Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und
- Ziffer 2aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden,
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. - Absatz 3,Nahe Angehörige im Sinn der Absatz eins und 2 sind:
- Ziffer eins
- Litera aEhegatten und Lebensgefährten,
- Litera bGeschwister und Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder sowie der Wahl- und Pflegeeltern,
- Litera cdie Ehegatten und Lebensgefährten der unter Litera b, genannten Personen,
- Ziffer 2
- Litera aVerwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahl- und Pflegekinder und der Wahl- und Pflegeeltern, des Ehegatten oder Lebensgefährten, sowie
- Litera bGeschwister des Ehegatten oder Lebensgefährten,
wenn sie mit dem Antragsgegner in häuslicher Gemeinschaft leben oder innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung gelebt haben. - Absatz 4,Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, oder 2 kann unabhängig vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft der Parteien und auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, einem Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse oder einem Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung erlassen werden, doch darf, solange ein solches Verfahren nicht anhängig ist, die Zeit, für die eine derartige Verfügung getroffen wird, insgesamt drei Monate nicht übersteigen.