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BGBl. Nr. 759/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
759. Bundesgesetz: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG
Bundesgesetz über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 759/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 14 § 0↗RIS↗
§ 84geändertAbs 1 Z 2 (neu), Schlussteil · umnummeriert: Abs 1 Z 3
in Kraft 01.05.1993 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. Nr. 759/1996 § 84↗RIS↗
in Kraft 01.05.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 759/1996 · danach: BGBl. I Nr. 146/1999 § 84↗RIS↗
Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 84.
(1) Wer
1. einem mit Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
2. ein Rückkehrverbot gemäß § 38a Abs. 2 mißachtet oder
2 3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 5 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2) Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn weiteres gleichartiges strafbares Handeln durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel nach § 81 Abs. 3 verhindert werden kann. In solchen Fällen ist § 81 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.