BGBl. Nr. 760/1996
760. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Zivilprozeßordnung
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§. 99.
(1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Justizminister beauftragt. Derselbe hat alle zu dessen Durchführung erforderlichen Verordnungen und Anordnungen zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des § 14 ist die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 2, §§ 8, 10 Z 2, 11 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 – soweit sie sich auf das Einschreiten von Sicherheitsbehörden beziehen – der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Anmerkung