BGBl. Nr. 762/1996
762. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 482aufgehoben
römisch fünf. Milderung der Strafe
Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)
Paragraph 482,
Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (Paragraph 410,) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.
Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1969,, Artikel römisch zwei, Ziffer 11,)