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BGBl. Nr. 762/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
762. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 762/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 21 § 0↗RIS↗
§ 75geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1980 – 28.02.1997 · idF BGBl. Nr. 529/1979 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 75↗RIS↗
in Kraft 01.03.1997 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 762/1996 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 75↗RIS↗
Erwirkung der Überwachung
§ 75.
(1) Besteht Anlaß, einen anderen Staat um die Überwachung einer Person zu ersuchen, für die auf Grund der Entscheidung eines inländischen Gerichtes nach den §§ 43, 43a, 45, 46 oder 47 des Strafgesetzbuches oder § 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 1988 eine Probezeit bestimmt worden ist, so hat der Vorsitzende (Einzelrichter) des Gerichtes, das in erster Instanz diese Entscheidung gefällt hat, dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Überwachung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Vor einem Ersuchen um Überwachung ist eine Äußerung des Staatsanwaltes einzuholen und der Verurteilte zu hören, wenn er sich im Inland befindet.