Absatz eins,Zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung hat das Bundesministerium für Justiz eine innere Revision einzurichten, die in allen Anstalten und bei den Vollzugsoberbehörden regelmäßig Untersuchungen durchzuführen hat.
BGBl. Nr. 763/1996
763. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetznovelle 1996
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafvollzugsgesetznovelle 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14aneu
Innere Revision des Strafvollzuges
Paragraph 14 a,
- Absatz 2,Die innere Revision hat unter besonderer Bedachtnahme auf die Wahrung der Menschenwürde die Realisierung der Vollzugszwecke, die Gestaltung des Vollzuges, die Effizienz und die Funktionstüchtigkeit des Anstaltsbetriebes und der Vollzugsoberbehörden, die aufbau- und ablauforganisatorischen Gegebenheiten, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie das Erscheinungsbild zu untersuchen, Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen festzustellen, ihre Ursachen zu analysieren, auf Grund der Ergebnisse die untersuchte Anstalt oder Vollzugsoberbehörde zu beraten, über die Ergebnisse einen Bericht abzufassen und dabei
- Ziffer einsEmpfehlungen, die sich auch auf die Wahrnehmung der Aufsicht selbst zu beziehen haben, an die Aufsichtsorgane zu richten und
- Ziffer 2Vorschläge für eine zweckentsprechendere Aufgabenerfüllung unmittelbar an den Bundesminister für Justiz zu erstatten.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung die nähere Organisation der inneren Revision, insbesondere die Zuordnung und Ausgestaltung der Revisionseinrichtung und die Berufung und Stellung der Revisionsorgane, zu regeln.