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BGBl. Nr. 766/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 766/1996× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 268 § 0↗RIS↗
§ 22geändert
in Kraft 01.09.1983 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 365/1982 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2012 · idF BGBl. Nr. 766/1996 · danach: BGBl. I Nr. 36/2012 § 22↗RIS↗
3. Sonderschulen.
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
Aufgabe der Sonderschule
§ 22.
Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten. Sonderschulen, die unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Hauptschule geführt werden, haben den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit auch zum Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen.
Schlagworte
Arbeitsleben