BGBl. Nr. 766/1996
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 29geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 Schlussteil, sublit bb (entfallen), sublit cc (entfallen), sublit dd (entfallen), lit c (entfallen); Abs 2
§ 29.
(1) Im Lehrplan (§ 6) des der Polytechnischen Lehrganges Schule sind vorzusehen:
a) als Pflichtgegenstände:
Religion, Lebenskunde (mit Hinweisen zu einer sinnvoll gestalteten Freizeit), Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Mathematik, Sozialkunde und Wirtschaftskunde (einschließlich der Zeitgeschichte), Naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft, Politische Bildung, Wirtschaftskunde, Naturkunde und Ökologie, Gesundheitslehre, Berufskunde und Praktische Berufsorientierung, Leibesübungen;
b) als alternative Pflichtgegenstände:
(2) Für den Unterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache körperbehinderte und Mathematik sind drei Leistungsgruppen vorzusehen sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.