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BGBl. Nr. 767/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
767. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 767/1996× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 1531 § 0↗RIS↗
§ 34geändertÜberschrift; Abs 1 Schlussteil
in Kraft 22.07.1995 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 468/1995 · danach: BGBl. Nr. 767/1996 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.04.1997 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 767/1996 · danach: BGBl. I Nr. 22/1998 § 34↗RIS↗
8. ABSCHNITT
REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUßPRÜFUNGEN; Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen,
EXTERNISTENPRÜFUNGEN Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen; Externistenprüfungen
Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung,
Befähigungsprüfung und Abschlußprüfung
§ 34.
(1) Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Befähigungsprüfungen und Abschlußprüfungen bestehen aus folgenden Prüfungsformen:
1. der Hauptprüfung oder
2. der Vorprüfung und der Hauptprüfung.
Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schularten durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Z 1 oder Z 2 festzulegen. Sind Vorprüfungen ein Bestandteil der Reifeprüfung, der Reife- und Befähigungsprüfung Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung, so hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten überdies zu bestimmen, ob die Vorprüfungen für den Prüfungskandidaten verpflichtend sind. In allen Fällen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in den Prüfungsvorschriften die Prüfungsgebiete so festzulegen, daß eine Gleichwertigkeit der Prüfungsformen gewährleistet ist.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
2. einer mündlichen Prüfung.