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BGBl. Nr. 767/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
767. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 767/1996× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 1531 § 0↗RIS↗
§ 41geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.09.1992 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 233/1990 · danach: BGBl. Nr. 767/1996 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.04.1997 – 31.03.2000 · idF BGBl. Nr. 767/1996 · danach: BGBl. I Nr. 98/1999 § 41↗RIS↗
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und
Befähigungsprüfung
§ 41.
(1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung Diplomprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2 und, § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) oder Zusatzprüfungen zur Reife- und Befähigungsprüfung (,§ 98 Abs. 3 und § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes sowie § 13 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (§ 35 Abs. 2) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes das Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung Diplomprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Reifezeugnis oder im Reifeprüfungs- oder im Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis Prüfungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen von der Schulbehörde erster Instanz zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Befähigungsprüfung einer in Betracht kommenden höheren Schule zuzuweisen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Reifeprüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden. die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen gemäß Abs. 1 zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Prüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sowie zur Reife- und Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.