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BGBl. Nr. 767/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
767. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 767/1996× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 1531 § 0↗RIS↗
§ 65geändertAbs 1
in Kraft 22.07.1995 – 31.01.1997 · idF BGBl. Nr. 468/1995 · danach: BGBl. Nr. 767/1996 § 65↗RIS↗
in Kraft 01.02.1997 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 767/1996 · danach: BGBl. I Nr. 75/2013 § 65↗RIS↗
14. ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65.
(1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten von der Schulbehörde erster Instanz vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.