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BGBl. Nr. 788/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
788. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1996 – ZDG-Novelle 1996
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert werden sowie die ZDG-Novelle 1994 aufgehoben wird (ZDG-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 788/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 1301 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 6 (neu)
vorgesehen ab 01.01.1997 · idF BGBl. Nr. 187/1994 (kundgemacht am 10.03.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 788/1996 (kundgemacht am 30.12.1996) § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 788/1996 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 7↗RIS↗
Abschnitt III
Ordentlicher Zivildienst
§ 7.
(1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) Der ordentliche Zivildienst dauert acht Monate und ist, von den im § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3 und § 19a Abs. 5 geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten. Der ordentliche Zivildienst dauert zwölf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu leisten.
(3) Wenn der Zivildienstpflichtige dies innerhalb eines Monates ab Zustellung des Feststellungsbescheides gemäß § 5 Abs. 4 beantragt, und wenn eine entsprechende Zuweisung unter Bedachtnahme auf die Eignung des Zivildienstpflichtigen und auf die Erfordernisse des Zivildienstes möglich ist, hat der Zivildienstpflichtige an Stelle des letzten Monates im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes Übungen im Bereich des Zivilschutzes oder Dienst im Katastropheneinsatz im Ausmaß von 30 Tagen zu leisten; hiezu ist er möglichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ableistung dieses Zivildienstes heranzuziehen. Die Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 gelten.
(4) Der ordentliche Zivildienst ist, von den im Abs. 3 und in § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 3, § 19a Abs. 5 und § 19b geregelten Ausnahmefällen abgesehen, ohne Unterbrechung zu leisten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 788/1996)
(6) Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.
Schlagworte
Truppenübung