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BGBl. Nr. 797/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
797. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, die Bundesabgabenordnung, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Karenzurlaubszuschußgesetz und das Poststrukturgesetz geändert wird (Abgabenänderungsgesetz 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 797/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) 638 § 0↗RIS↗
§ 34geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen), Z 5 (entfallen), Z 6 (entfallen)
in Kraft 01.05.1996 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. Nr. 797/1996 § 34↗RIS↗
in Kraft 31.12.1996 – 20.08.2003 · idF BGBl. Nr. 797/1996 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 34↗RIS↗
Behandlung der spaltenden Körperschaft Neue oder übernehmende Körperschaften
§ 34.
(1) Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 gilt folgendes: Die neue oder übernehmende Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag folgenden Tages. § 18 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Für übernehmende Körperschaften gilt folgendes:
1. Bei der Ermittlung des Gewinnes für das mit dem Spaltungsstichtag endende Wirtschaftsjahr ist das Betriebsvermögen mit dem Wert anzusetzen, Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt außer Ansatz.
2. Abweichend von Z 1 kann ausländisches Vermögen (§ 16 Abs. 3 Z 3) mit dem sich aus § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ergebenden Wert angesetzt werden, wenn die Spaltung im Ausland zur Gewinnverwirklichung führt und mit dem in Betracht kommenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das dafür die Anrechnungsmethode vorsieht, oder eine vergleichbare innerstaatliche Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung getroffen wurde. Besitzt die übernehmende Körperschaft Anteile an der abspaltenden Körperschaft, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Buchgewinnes oder Buchverlustes der steuerlich maßgebende Buchwert der Anteile an der abspaltenden Körperschaft in dem Verhältnis zu vermindern ist, in dem sich der Wert der abspaltenden Körperschaft durch die Abspaltung vermindert hat.
3. Das Einkommen der übertragenden Körperschaft ist so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Spaltungsstichtages erfolgt wäre. Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Spaltungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen.
4. (3) Z 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der spaltenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Spaltungsstichtag sowie für Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
- die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die spaltende Körperschaft und 1. Entsteht durch die Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß erweitert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 lit. b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
- Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die spaltende Körperschaft 2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.
in der Zeit zwischen dem Spaltungsstichtag und dem Tag des Spaltungsbeschlusses.
5. Spaltungsstichtag ist der Tag, zu dem die Bilanz aufgestellt ist, die der Spaltung zugrunde gelegt ist.
6. Buchverluste oder Buchgewinne infolge einer Abspaltung bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
(2) Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 32 Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.