Absatz 2,Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins, 51, Absatz 2, 60, Absatz eins und 2, 79 Absatz 2 und 112 Absatz 8, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
BGBl. I Nr. 100/1997
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 127neu
Vollziehung
Paragraph 127, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 89, Absatz 3, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung der Paragraphen 102 und 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
- Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 107, Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres betraut.