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BGBl. I Nr. 100/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
100. Bundesgesetz: Erlassung eines Telekommunikationsgesetzes, Änderung des Telegraphenwegegesetzes, des Fernmeldegebührengesetzes und des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes sowie Treffen ergänzender Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz (TKG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 71neu
in Kraft 01.08.1997 – 27.11.2001 · idF BGBl. I Nr. 100/1997 Art. 1 § 71↗RIS↗

Typenzulassung von Funkanlagen

Paragraph 71, (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß Paragraph 67, entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.

  1. Absatz 2,Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Verfahrens
    1. Ziffer eins
      eine international anzuerkennende Zulassung einer ausländischen Stelle vorliegt und
    2. Ziffer 2
      die Funkanlage vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
    Solche Geräte gelten als gemäß Absatz eins, zugelassen.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Kennzeichnung der Funkanlagen zu erlassen.