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BGBl. I Nr. 102/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/1997× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 325814 § 0↗RIS↗
§ 146neu
in Kraft 01.01.1998 – 30.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 88/2006 § 146↗RIS↗

römisch zehn. Teil

Haftungsrecht

1. Abschnitt

Haftung für Personen und Sachen, welche nicht im Luftfahrzeug

befördert werden

Haftung

Paragraph 146, (1) Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Luftfahrzeuges oder motorisierten Flugmodells ein Mensch getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine körperliche Sache beschädigt, so haftet der Halter für den Ersatz des Schadens.

  1. Absatz 2,Der Halter haftet nicht nach den Bestimmungen dieses Abschnittes, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Mensch an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wird oder
    2. Ziffer 2
      Sachen, die eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche oder ein- oder aussteigende Person an sich trägt oder die sich als Frachtgüter oder aufgegebenes Reisegepäck während der Luftbeförderung in der Obhut des Halters befinden, beschädigt werden.
§ 146aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997 § 146↗RIS↗

römisch zehn. Teil. Strafbestimmungen und einstweilige

Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 146, Ahndung von Zuwiderhandlungen.

  1. Absatz eins,Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den Anordnungen der Flugsicherungsorgane zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Im Falle der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 103, oder Paragraph 108, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 50 000 S zu verhängen.
  2. Absatz 2,Auf Zuwiderhandlungen, die von Angehörigen des Bundesheeres in Ausübung des Dienstes begangen werden, findet Absatz eins, keine Anwendung.