BGBl. I Nr. 102/1997
102. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 153neu
Anzeigepflicht
Paragraph 153, Der Ersatzberechtigte verliert die Ersatzansprüche nach diesem Abschnitt, wenn er nicht spätestens drei Monate, nachdem er vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige zufolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise vom Unfall Kenntnis erlangt hat.
§ 153aufgehoben
Paragraph 153, Vollziehung.
- Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit in ihm nichts anderes bestimmt ist, für den Bereich der Zivilluftfahrt der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und für den Bereich der Militärluftfahrt der Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 151, Absatz eins und der in dieser Bestimmung bezeichneten gesetzlichen Vorschriften ist, soweit hievon die Zivilluftfahrt betroffen wird und sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 145, ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen des Bundes handelt, das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 145, Absatz 2, ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.